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USt direkt digital Nr. 3 vom Seite 4

Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

Ralf Walkenhorst

Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Vorsteuerabzug für die Anschaffung, die Reparatur und die Reinigung bürgerlicher Kleidung möglich ist.

I. Leitsatz (amtlich)

Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an , BFHE 276 S. 120, BStBl 2022 II S. 614). Es bleibt offen, ob das Abzugsverbot nach § 15a Satz 1 UStG i. V. mit § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist.

II. Sachverhalt

In den Streitjahren 2008 bis 2010 waren Eheleute als Trauerredner und Trauerbegleiter tätig. Die Ehefrau übte diese Tätigkeit bis einschließlich September 2008 unternehmerisch aus. Danach war sie im Unternehmen des Ehemannes als Angestellte nichtselbständig tätig. Sie zogen die in Rechnungen für die Anschaffung, Änderung, Reparatur und Reinigung von Kleidung (u. a. Anzüge, Hemden, Röcke, Kleider, Mäntel, Blusen, Pullover, Hosen, Jacken, Krawatten, Schals, Schuhe) ausgewiesene Steuer jeweils als Vorsteuer ab.

Das FA vertrat hingegen die Auffassung, dass die Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. mit § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar seien. Die Umsatzsteuer...