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EuGH  - C-532/22 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EGRL 112/2006 Art 53

Rechtsfrage

1. Ist Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er auch auf Dienstleistungen der streitgegenständlichen Art Anwendung findet, nämlich auf Dienstleistungen, die ein Videochat-Studio an den Betreiber einer Website erbringt und die aus interaktiven Sitzungen erotischer Art bestehen, die gefilmt und in Echtzeit über das Internet übertragen werden (Live-Streaming von digitalen Inhalten)?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist für die Zwecke der Auslegung der in Art. 53 der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendeten Wendung "der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden" auf den Ort abzustellen, an dem die Modelle vor der Webcam auftreten, den Ort, an dem der Veranstalter der Sitzungen seinen Sitz hat, oder den Ort, an dem die Kunden die Bilder ansehen, oder wird ein anderer Ort als die bereits genannten berücksichtigt?

Auslegung; Dienstleistung; Mehrwertsteuer; Ort; Veranstaltung; Webcam; Website

Fundstelle(n):
OAAAJ-31623

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