Gesetze: FGO § 59 i. V. m. ZPO § 62FGO § 60 Abs. 3BerlinFG § 14 Abs. 1
Vertretungsfiktion nach § 62 ZPO im finanzgerichtlichen Verfahren nur, wenn gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist. Bei Personengesellschaften nur einheitliche Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 14 Abs. 1 BerlinFG
Leitsatz
1. Die Anwendung des § 62 ZPO, nach dem bei notwendiger Streitgenossenschaft die "säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen" werden, "wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird", kann im Bereich des finanzgerichtlichen Verfahrens nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich ist. In Fällen dagegen, in denen mehrere Personen einzeln klagen können, das streitige Rechtsverhältnis aber gegenüber allen hieran beteiligten Personen nur einheitlich festgestellt werden kann, wird die gebotene Einheitlichkeit der Entscheidung nicht durch die Vertretungsfiktion des § 62 ZPO, sondern durch Anwendung der Vorschriften über die notwendige Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) gesichert.
2. Erhöhte Absetzungen auf bewegliche Wirtschaftsgüter nach § 14 Abs. 1 BerlinFG können von Personenhandelsgesellschaften grundsätzlich nur einheitlich für die Gesellschaft als solche und nicht unterschiedlich für jeden einzelnen Gesellschafter in Anspruch genommen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 910 PAAAA-92262
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