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Lexikon Lohnbüro 2024 vom

Inflationsausgleichsprämie

Wolfgang Schönfeld und Jürgen Plenker
Neues auf einen Blick:

Die vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen (sowohl Barzuschüsse als auch Sachbezüge) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

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    Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gilt nur für Sonderzahlungen des Arbeitgebers. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Sonderzahlungen in Form einer Einmalleistung, in mehreren Teilbeträgen oder gleichmäßig verteilt über den Zeitraum bis zum erbracht werden. Es ist aber für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Sonderzahlung unschädlich, wenn sie im Zusammenhang oder in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

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    Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 3000 € kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie als Arbeitslohnzahlung von dritter Seite geleistet wird (z. B. Konzernmutter A leistet die Inflationsausgleichsprämie in einer E...

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