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Inflationsausgleichsprämie
Neu im Juni
Inflationsausgleichsprämie als Arbeitseinkommen pfändbar
Die vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen (sowohl Barzuschüsse als auch Sachbezüge) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind als sog. Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3000 € steuer- und sozialversicherungsfrei.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sich bei der vom Arbeitgeber gezahlten Inflationsausgleichsprämie um Arbeitseinkommen handelt, das in den Grenzen der Zivilprozessordnung für Arbeitseinkommen gepfändet werden kann. Dieser Pfändbarkeit der Prämie stehe keine Zweckbindung entgegen. Die bloße Zweckbestimmung, die Inflation abzumildern, reiche nicht aus. Außerdem handele es sich nicht um eine unpfändbare Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung.
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Neues auf einen Blick:
Die vom Arbeitgeber in der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen (sowohl Barzuschüsse als auch Sachbezüge) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise sind insgesamt bis zu einem Höchstbetrag von 30...