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BFH Urteil v. - VIII R 310/83 BStBl 1986 II S. 719

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1

Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden

Leitsatz

Bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung können auch verschiedenartige Tätigkeiten wie Tabakwareneinzelhandel und Toto- und Lotto-Annahmestelle einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 719
ZAAAA-92224

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