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BBK Nr. 2 vom Seite 63

Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer 2022/2023

Überblick über aktuelle Änderungen, insbesondere durch das JStG 2022

Karl-Hermann Eckert

[i]Happe, Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, BBK 1/2023 S. 13 NWB AAAAJ-29987 Die Umsatzsteuer steht weiter im Fokus. Im Mittelpunkt der umsatzsteuerlichen Änderungen steht das Jahressteuergesetz 2022 vom . Aber auch bedingt durch den Krieg in der Ukraine sowie der hohen Inflation hat der Gesetzgeber Maßnahmen zur Reduzierung der Umsatzsteuerbelastung getroffen. Darüber hinaus wurden Änderungen in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vorgenommen. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die umsatzsteuerlichen Änderungen und Anpassungen. Eine Tabelle fasst die wesentlichen betroffenen Vorschriften im Jahressteuergesetz 2022 sowie das Datum des Inkrafttretens übersichtlich zusammen. Buchungsbeispiele im Zusammenhang mit den neuen Sachkonten im SKR 03 bzw. SKR 04 zeigen auf, welche Besonderheiten es zu beachten gilt.

I. Jahressteuergesetz 2022 vom

1. Unternehmerbegriff – § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG

[i]Eckert, Unternehmer, Kontierungslexikon NWB SAAAG-95104 § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG wurde dahingehend ergänzt, dass eine Unternehmereigenschaft auch dann vorliegen kann, wenn der Handelnde nach anderen Vorschriften nicht rechtsfähig ist. Unternehmer können daher auch nicht rechtsfähige Personengemeinschaften, wie z. B. Bruchteilsgemeinschaften, sein.

Die Änderung ist eine Folge des wonach eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein kann. Dies widersprach der geltenden Verwaltungsauffassung in Abschnitt 2.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE. Die Änderung soll daher auch der Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienen. Gleichwohl bleibt eine Unsicherheit, da die Gesetzesänderung erst zum in Kraft tritt. S. 64

2. Innergemeinschaftliche Lieferung (Entfristung) – § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG

[i]Eckert, Innergemeinschaftliche Lieferung, Kontierungslexikon NWB WAAAF-81625 In § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG wurde der Satz 2 „§ 18a Abs. 10 UStG bleibt unberührt“ gestrichen. Die Streichung war die Folge einer bestehenden Verschärfung der zum geltenden Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, denn materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung war, dass der liefernde Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach § 18a UStG fristgerecht, vollständig und richtig in Bezug auf die einzelne Lieferung nachgekommen ist.

[i]Eckert, Zusammenfassende Meldung, Kontierungslexikon NWB OAAAF-87004 Nach Abschnitt 4.1.2 Abs. 2 UStAE galt hierzu Folgendes: Gibt der Unternehmer die bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugebende ZM nicht richtig, vollständig oder fristgerecht ab, erfüllt er nicht die Voraussetzung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung. Mit diesem Erfordernis ist die Finanzverwaltung über den Gesetzeswortlaut hinausgegangen, denn auch eine nachträgliche Berichtigung der ZM hätte zur (endgültigen) Versagung der Steuerbefreiung geführt.

[i]BMF, Schreiben v. 20.5.2022 - III C 3 - S 7140/19/10002: 001 NWB OAAAI-62173 Im Vorgriff auf die vorgenannte Streichung im JStG 2022 wurde bereits mit diese restriktive Haltung aufgegeben und klargestellt: Eine fristgerecht abgegebene ZM ist für die Steuerbefreiung nicht erforderlich. Außerdem wurde in Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 UStAE (neu) darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung auch dann rückwirkend gilt, wenn eine nicht fristgerecht abgegebene ZM zu einem späteren Zeitraum erstmalig richtig und vollständig abgegeben wurde. Die Rückwirkung entfaltet dann Rechtswirkung, wenn die ursprüngliche Steuerfestsetzung noch änderbar ist.

Hinweis:

Unter „später“ ist nicht [i]Konkretisierung von „später“ mehr der bisherige Verweis auf § 18a Abs. 10 UStG maßgeblich, nach dem die ZM innerhalb eines Monats nach Erkennen des Fehlers berichtigt werden musste. Dieser Verweis ist im Abschnitt 4.1.2 Abs. 3 UStAE (neu) dahingehend modifiziert worden, dass diese Frist nur für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens nach § 26a Abs. 2 Nr. 5 UStG relevant ist.

Durch die Streichung wird nunmehr die vorgenannte Rechtsauffassung gesetzlich normiert.

3. Erweiterung des Anwendungsbereichs in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG

[i]Umsatzsteuerfreiheit für Einrichtungen der öffentlichen Hand§ 4 Nr. 20 Satz 1 UStG befreit Umsätze von Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören, Museen, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, Archiven, Büchereien und Denkmälern der Bau- und Gartenbaukunst, wenn es sich um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände handelt.

Durch die ab dem zwingend anzuwendende Vorschrift des § 2b UStG zur Besteuerung der öffentlichen Hand werden bislang nicht umsatzsteuerbare Umsätze vergleichbarer Einrichtungen anderer öffentlich-rechtlicher Träger wie beispielsweise der Kirchen umsatzsteuerbar. Um diesen Einrichtungen, wie z. B. Kirchenchören, das sonst nach § 4 Nr. 20 Satz 2 UStG erforderliche Bescheinigungsverfahren zu ersparen, wird künftig allgemein auf Einrichtungen der öffentlichen Hand verwiesen. S. 65

4. Elektronische Übermittlung von Vergütungsanträgen – § 4a UStG und § 24 UStDV

Vergütungsanträge nach § 4a UStG wurden bislang ausschließlich in Papierform bei der Finanzbehörde abgegeben. Durch die Änderung in § 4a UStG und § 24 UStDV besteht nunmehr die Möglichkeit, den Antrag in elektronischer Form abzugeben.