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BFH Urteil v. - VI R 49/84 BStBl 1986 II S. 575

Gesetze: EStG 1978 § 19 Abs. 1 Nr. 1

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen können Arbeitslohn sein, wenn für denselben Arbeitnehmerkreis jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt werden

Leitsatz

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen sind als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers anzusehen, wenn aus den Umständen (z.B. Häufigkeit, Dauer oder besondere Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung) gefolgert werden kann, daß die Veranstaltung vom Arbeitgeber zum Anlaß genommen wird, die Arbeitnehmer besonders zu entlohnen (Anschluß an Urteil vom VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529). Diese Annahme kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber für denselben Kreis von Arbeitnehmern jährlich mehr als zwei Betriebsveranstaltungen mit Vorteilsgewährungen durchführt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 575
NAAAA-92202

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