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Track 24 | Formwechsel: Berücksichtigung verrechenbarer Verluste bei späterer Veräußerung von Anteilen
Kann ein Gesellschafter einen im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung einer KG hin zu einer GmbH für ihn bestehenden verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG bei der Jahre später erfolgten Veräußerung seiner GmbH-Anteile vom dortigen Veräußerungserlös zum Abzug bringen? – Das FG Hessen hat dies in erster Instanz verneint, aber die Revision zugelassen. Diese Chance hat sich der Steuerpflichtige nicht entgehen lassen.
Wir bleiben noch bei verrechenbaren Verlusten i. S. von § 15a EStG. – Eine spannende Frage ist: Was geschieht nach dem Formwechsel einer Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft?
Grundsätzlich gehen verrechenbare Verluste i. S. von § 15a EStG nach einem Formwechsel unter. Vor dem Hessischen FG verlangte nun aber ein Gesellschafter: Das Finanzamt möge doch bitte einen im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung einer KG hin zu einer GmbH für ihn bestehenden verrechenbaren Verlust bei der Jahre später erfolgten Veräußerung seiner GmbH-Anteile vom dortigen Veräußerungserlös abziehen.
Die Finanzrichter aus Kassel haben dies abgelehnt, aber die Revision zugelassen. Diese Chance hat sich der Steuerpflichtige nicht entgehen lassen. Damit hat nun der X. Senat des BF...