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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 15 | Grunderwerbsteuer: Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei mehrstufigen Beteiligungen

Der Bundesfinanzhof hat zur Konzernklausel gem. § 6a GrEStG entschieden, dass in einer Beteiligungskette das herrschende Unternehmen und die abhängige Gesellschaft nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen sind, für den die Grunderwerbsteuer nach dieser Norm nicht erhoben wird. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.

Wir kommen zur Grunderwerbsteuer. Und zwar zu einer aktuellen steuerzahlerfreundlichen Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Konzernklausel. Danach sind in einer Beteiligungskette das herrschende Unternehmen und die abhängige Gesellschaft nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang zu bestimmen, für den die Grunderwerbsteuer nach § 6a GrEStG nicht erhoben wird. Unerheblich ist, ob bei mehrstufigen Beteiligungen das herrschende Unternehmen selbst von einem oder weiteren Unternehmen abhängig ist.

Die Klägerin war an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt. Gesellschafterin der Klägerin war eine GmbH, deren Anteile wiederum durch eine Aktiengesellschaft gehalten wurden. Die Beteiligungen bestanden seit mehr als fünf Jahren und betrugen jeweils 100 %. 2011 w...