Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen und andere Bildungseinrichtungen an ihre Schüler dienen nicht unmittelbar Schul- und Bildungszwecken
Leitsatz
Die Lieferungen von Lehr- und Lernmaterial durch Schulen oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen an ihre Schüler dienen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dieser Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a oder b UStG 1967 (Abweichung vom , BFHE 128, 418, BStBl II 1979, 720). Sie sind nur insoweit von der Umsatzsteuer nach dieser Vorschrift befreit, als es sich um unselbständige Nebenleistungen handelt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 499 CAAAA-92194
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