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StuB Nr. 2 vom Seite 64

Verbundene Unternehmen i. S. von § 271 Abs. 2 HGB(-E)

Ein später Triumph der Wissenschaft über die Praxis

WP/StB Prof. Dr. Peter Oser

Im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen wird auch der Begriff der verbundenen Unternehmen in § 271 HGB geändert. Der Beitrag zeigt, dass die h. M. zur Auslegung des geltenden § 271 Abs. 2 HGB nicht auf dem Boden des HGB steht, die neue Legaldefinition bestehende Mängel perpetuiert und unterbreitet einen eigenen Lösungsvorschlag.

Utz/Frank, Anteile an verbundenen Unternehmen (HGB), infoCenter, NWB MAAAE-52632

Kernaussagen
  • § 271 Abs. 2 HGB ist dem Gesetzgeber des BiRiLiG reichlich misslungen. Die Legaldefinition ist weder verständlich noch erfüllt sie – da inhaltlich zu eng bemessen – ihren Zweck.

  • Diese handwerklichen Mängel des Begriffs „Verbundene Unternehmen“ in § 271 Abs. 2 HGB waren Anlass für mehrere Monographien. Einhelliges Ergebnis war, dass bei Auslegung des § 271 Abs. 2 HGB zwar einige der „Problemfälle“ repariert werden können, teilweise aber Lücken (= planwidrige Unvollständigkeiten) im Gesetz verbleiben.

  • Art. 1 Nr. 2 des RegE eines ERUG enthält eine neue Legaldefinition des Begriffs verbundener Unternehmen i. S. von. § 271 Abs. 2 HGB. Ihre Mängel werden durch einen eigenen Lösungsvorschlag beseitigt.

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl., Herne 2022, § 271 Rz. 30, NWB GAAAJ-19461 Am hat das BMJ den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen veröffentlicht (im Folgenden: „ERUG“). Herzstück des Gesetzes ist die Einführung eines neuen Elements der externen Unternehmensberichterstattung, des sog. Ertragsteuerinformationsberichts, der neben den bereits bestehenden (internen) länderbezogenen Bericht gem. § 138a AO tritt. Die Richtlinie ist bis zum in deutsches Recht umzusetzen.

Im Zuge des ERUG soll auch der handelsrechtliche Begriff „Verbundene Unternehmen“ in § 271 Abs. 2 HGB geändert werden, über den der Verfasser dieses Beitrags vor mehr als 30 Jahren seine Dissertation angefertigt hat, die von seinen akademischen Lehrern an der Universität des Saarlandes, Herr Prof. Dr. Johann Paul Bauer und Herr Prof. Dr. Hartmut Bieg, betreut und von einem Beitrag von Herrn Prof. Dr. Karlheinz Küting (†) inspiriert wurde. Der Beitrag ist diesen großartigen Lehrern in Dankbarkeit gewidmet.