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Handakte | Reichweite des Anspruchs auf Einsichtnahme
Der Anspruch des Mandanten gegenüber dem Abschlussprüfer auf Auskunft und Einsicht in die Handakten erstreckt sich insbesondere auf die Arbeitspapiere, die als wichtige Ergänzung zum Prüfungsbericht gelten, denn sie müssen sämtliche Prüfungsnachweise enthalten und sollen der Stützung der Prüfungsaussagen dienen.
Nach Ansicht des Gerichts schränkt § 51b Abs. 4 WPO, wonach Handakten nur solche Schriftstücke sind, die Berufsangehörige aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von ihren Auftraggebern oder für diese erhalten haben, lediglich die Herausgabe von Unterlagen ein, nicht jedoch den Auskunftsanspruch des Auftraggebers durch Einsicht in die Unterlagen. Es hat daher die EY-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH im Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung [i]Zur Haftung des WP Arens, NWB 36/2020 S. 2680der Wirecard AG zu Aus...