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EÜR | Umsatzsteuer bei EÜR kein durchlaufender Posten
Die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer von seinen Kunden erhält, ist bei der EÜR kein durchlaufender, gewinnneutraler Posten i. S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern eine Betriebseinnahme.
Hat der Unternehmer nur seine Netto-Erlöse erklärt, weil er die Umsatzsteuer zu Unrecht als durchlaufenden Posten behandelt hat, und hat das Finanzamt dies übernommen, ist der Bescheid fehlerhaft und kann nach Maßgabe der Korrekturvorschriften geändert werden.
Im Streitfall gab es allerdings noch einen zweiten Fehler: Der Kläger, der die Umsatzsteuer zu Unrecht als durchlaufenden Posten behandelt hatte, wurde mit seiner Ehefrau zusammenveranlagt, deren Werbungskosten vom Finanzamt nur teilweise anerkannt wurden. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und klagte anschließend.
Zwar [i]FG saldierte zwei Fehler wäre die Klage hinsichtlich de...