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Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das SanInsKG
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 117Der Gesetzgeber hat das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) weiterentwickelt und es in Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) umbenannt. Die neuen Regelungen des SanInsKG sollen Unternehmen, welche aufgrund der aktuellen Energiekrise mit Planungsschwierigkeiten zu kämpfen haben, „deren Bestandsfähigkeit [aber] unter normalen Umständen [...] außer Zweifel stünde“, den Gang ins Insolvenzverfahren ersparen und deren Geschäftsleiter vor unabsehbaren Haftungsrisiken schützen.
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Regelungsinhalte des SanInsKG
Als Reaktion auf die derzeitigen Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten nimmt der Gesetzgeber im Bereich des Insolvenzrechts lediglich einige bis zum begrenzte Anpassungen der Insolvenzordnung (InsO) und des Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) vor. Das betrifft
[i]Bis zum 31.12.2023 begrenzte Anpassungen der InsO und des StaRUGdie Verkürzung des Prognosezeitraum im Rahmen der Überschuldungsprüfung auf vier Monate (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO i. V. mit § 4 Abs. 2 SanInsKG),
die Verlängerung der Höchstfrist zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschul-dung auf acht Wochen (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. mit § 4a SanInsKG) und
die Verkürzung des Planung...