Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kindergeld | Nichtbeachtung der Vollstreckungssperre des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG durch die Verwaltung (FG)
§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG verleiht
dem Antragsteller nach § 114 FGO für den Fall einen Anordnungsanspruch, dass
die Antragsgegnerin einen Verwaltungsakt vollstreckt, der auf einer vom
Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rechtsnorm beruht. Da nach § 79
Abs. 2 Satz 2 BVerfGG die Vollstreckung des Verwaltungsaktes dauerhaft gesperrt
ist, kann das Gericht in diesen Fällen ausnahmsweise die Vollstreckung
endgültig und nicht nur einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache
aussetzen (,
rechtskräftig).
Sachverhalt: Der Antragsteller begehrte mit seinem Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid der Antragsgegnerin: Mit Beschluss v. hatte das BVerfG die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst b EStG a.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar und nichtig er...