Ausnahmen von dem Gebot zur Aufschlüsselung der Lohnsteuer auf die einzelnen Arbeitnehmer im Haftungsbescheid (Arbeitgeber nennt Namen der Arbeitnehmer nicht)
Leitsatz
Hat ein Arbeitgeber dem FA die Namen seiner Arbeitnehmer, für deren Steuerschulden er in Anspruch genommen worden ist, bis zum Erlaß der Einspruchsentscheidung vorenthalten, so kann er sich nicht darauf berufen, daß das FA in dem Lohnsteuerhaftungsbescheid den Haftungsbetrag nicht auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt hat. Die Nennung der Namen der Arbeitnehmer in einem späteren Klageverfahren führt nicht dazu, daß der Haftungsbescheid nachträglich inhaltlich unbestimmt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 274 TAAAA-92145
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