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Arbeitsverhältnis | Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Einem Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs verpflichtend zum Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeberin bestellt ist, kann nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dem Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i. V. mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG) steht Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, der nur ein Abberufungs- und Benachteiligungsverbot des Datenschutzbeauftragten „wegen der Erfüllung seiner Aufgaben“ vorsieht, nicht entgegen. Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenh...