Für Sie in der NWB Datenbank aktualisiert: Der Einkommensteuergesetz-Kommentar
[i]Kostenlos unter NWB HAAAH-96924 abrufbar Damit Sie bei Ihrer Arbeit stets auf dem neuesten (Rechts-)Stand sind, aktualisieren wir regelmäßig unsere Datenbankinhalte für Sie. So wurde kürzlich die Online-Version ( NWB HAAAH-96924 ) des Kommentars zum Einkommensteuergesetz (herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Prof. Dr. Gerhard Kraft, Prof. Dr. Swen Bäuml, Prof. Dr. Franz Jürgen Marx, Prof. Dr. Frank Hechtner und Dr. Stephan Geserich) überarbeitet.
Der EStG-Kommentar sorgt für Rechtssicherheit – abgestimmt auf die Praxis
Die [i]Erfahrene Autoren sorgen für stetige AktualitätZeiten ständiger Gesetzesänderungen rufen täglich neue Herausforderungen hervor. Daher ist es wichtig, die zeitgemäße Zugangsmöglichkeit zu allen Kommentierungen des Einkommensteuergesetzes sicherzustellen. Erfahrene Autoren aus Praxis, Wissenschaft und Rechtsprechung arbeiten die Gesetzesänderungen, neueste Rechtsprechungen und Verwaltungsmeinungen innerhalb kürzester Zeit online in die einschlägigen Kommentierungen ein. Der Kommentar bietet Ihnen nicht nur inhaltliche Qualität – das Besondere ist zugleich der verständliche Aufbau, welcher durch Schaubilder, Anwendungsbeispiele und Hinweise den Bezug zur Praxis gewährleistet wird.
Der Einkommensteuergesetz-Kommentar – ausgezeichnet durch inhaltliche Qualität
[i]Aktuelle Themen verständlich gegliedertAlle Kommentierungen zeichnen sich durch ihre dreiteilige Struktur aus: Zu Beginn fokussieren sich die allgemeinen Erläuterungen auf die Einordnung der Normen in den verfassungsrechtlichen Kontext und die Bewertung im internationalen Verhältnis. Das Kernstück bildet der Hauptteil mit der systematischen Erörterung der jeweiligen Norm. Abschließend weisen die Autoren auf offene Verfahrensfragen hin und beurteilen die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen.
Mit der Online-Version 365 Tage im Jahr auf dem neuesten Stand
Wie [i]Übersicht aller Aktualisierungen unter NWB WAAAH-64674 können Sie nachvollziehen wo und was sich geändert hat?
Unter „Aktuell“ ( NWB AAAAH-96854) finden Sie eine Übersicht aller Aktualisierungen. Durch die tabellarische Darstellung erkennen Sie auf einen Blick die erneuerte Vorschrift, den Autor der Kommentierung sowie den Stand der Aktualisierung.
Aktualisierungen der letzten drei Monate sind in der Inhaltsübersicht als „neu“ gekennzeichnet.
Veränderungen zur gedruckten Version lassen sich über die Änderungsdokumentation nachverfolgen und sind als gelb hinterlegte Textpassagen erkennbar. Über einen Klick auf den Button „Nächste“ gelangen Sie komfortabel direkt zu den Änderungen.
Aktuelle News sind den einzelnen Kommentierungen zugeordnet.S. 9
Online-Aktualisierungen aus November 2022
Folgende Inhalte wurden u. a. kürzlich erneuert oder neu eingefügt:
Energiepreispauschale (EPP) §§ 112 ff. EStG ( NWB TAAAJ-16000): Nach Art. 4 Abs. 2 Steuerentlastungsgesetz 2022 v. sind die Regelungen zur Energiepreispauschale mit Wirkung vom in Kraft getreten. Die Gewährung der Energiepreispauschale erfolgt einmalig im Jahr 2022, so dass die Regelungen materiell nur für 2022 gültig sind. Arbeitnehmer, die am (Stichtag) in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, haben die Energiepreispauschale in der Regel von ihrem Arbeitgeber bereits im September ausgezahlt bekommen. Anders verhält es sich in Fällen, in denen der Arbeitgeber nur eine jährliche oder keine Lohnsteueranmeldung (pauschal besteuerte Mini-Jobber) abzugeben hat (für Einzelheiten zur Auszahlung der EPP an Arbeitnehmer durch die Arbeitgeber s. KKB/Hechtner, § 117 EStG, NWB IAAAJ-16073). Erfolgte keine Auszahlung durch den Arbeitgeber wird die EPP „automatisch“ von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022 festgesetzt. Insofern bedarf es hierzu keines eigenständigen Antrags, gleichwohl muss logischerweise ein Veranlagungsverfahren durchgeführt werden. Dies erfolgt typischerweise durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung (s. KKB/Hechtner, § 115 EStG, NWB OAAAJ-16071, und KKB/Hechtner, § 116 EStG, NWB YAAAJ-16072). Für Selbständige oder Gewerbetreibende hat die EPP die Einkommensteuer-Vorauszahlung für den gemindert (mehr dazu in KKB/Hechtner, § 118 EStG, NWB MAAAJ-16076).
§ 10 EStG ( NWB CAAAH-96674): Beitragsrückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben in dem Jahr, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Sie sind auch nicht um selbst getragene Krankheitskosten zu kürzen. Hauptanwendungsfall verrechenbarer Beitragsrückerstattungen sind die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wird dem Steuerpflichtigen bei diesen jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben nach Ablauf des VZ ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet, sind die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten Sonderausgaben belastungsmindernd zu verrechnen; ein Erstattungsüberhang ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 4b EStG zu behandeln. Das Gleiche gilt für Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 1 SGB V. Allerdings hat der BFH differenziert und entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Zahlung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung ist, sofern durch sie ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht. Zur Unterscheidung „echter“ von nicht verrechenbaren Beitragserstattungen hat die Finanzverwaltung mit Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 1437) eine Vereinfachungsregelung getroffen. Danach bedarf es für bis zum geleistete Zahlungen der dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht, wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von § 65a SGB V den Betrag von 150 € pro versicherter Person nicht übersteigen. Ausführlich hierzu KKB/Kanzler, § 10 EStG Rz. 70 ( NWB CAAAH-96674).
Hingewiesen sei auch auf die Kommentierungen des § 17 EStG ( NWB OAAAH-96696) , in die bereits das (BStBl 2022 I S. 897) eingeflossen ist, ebenso wie die des § 34c EStG ( NWB FAAAH-96728) , in die der neue Auslandstätigkeitserlass bereits eingearbeitet wurde.
Fundstelle(n):
NWB 2023 Seite 8 - 9
ZAAAJ-30309