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RENO Nr. 1 vom Seite 12

Aktuelle Rechtsprechung

Rechtsfachwirtin Silke Umland

An dieser Stelle finden Sie regelmäßig aktuelle Entscheidungen der höheren Gerichte, die für Ihre tägliche Arbeit von Nutzen sein können.

Kosten des Unterbevollmächtigten

Die Klägerin macht vor dem Landgericht München Ansprüche gegen die Beklagte geltend und wird von dem RA mit Sitz in Köln vertreten. Den Gerichtstermin nimmt ein Unterbevollmächtigter wahr, der jedoch nicht am Gerichtsort ansässig ist. Es ergeht Versäumnisurteil gegen die Beklagte. Die Klägerin beantragt im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Erstattung der Kosten für den Unterbevollmächtigten. Das LG setzt insoweit jedoch lediglich fiktive Reisekosten des Hauptbevollmächtigten fest. Der BGH entscheidet, dass die erstattungsfähigen Kosten des Prozessbevollmächtigten und damit auch die Kosten des Unterbevollmächtigten nicht auf die Kosten beschränkt werden können, die einem in dem vom Gericht am weitest entfernten Ort im Gerichtsbezirk ansässigen RA entstanden wären. Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, auch wenn er nicht am Gerichtsort ansässig ist, sind somit erstattungsfähig, sofern diese Kosten die ersparten Reisekosten des Rechtsanwalts nicht um mehr als 1/10 überschreiten (

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