Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
GKV | Verbeitragung von Einnahmen aus Kapitalvermögen
Bei der Verbeitragung von Einnahmen aus Kapitalvermögen zur GKV sind mit der Erzielung dieser Einnahmen einhergehende Werbungskosten abzuziehen. Der Begriff der Werbungskosten i. S. von § 9 Abs. 1 EStG entspricht dem in § 3 Abs. 1b Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler und kann daher bei der Bestimmung und Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens herangezogen werden.
Der Senat anerkennt bei der Verbeitragung ihrer Art nach dieselben Aufwendungen als Werbungskosten, die auch nach EStG anerkannt werden können, vor allem [i]Eilts, NWB 33/2021 S. 2460wenn für die berücksichtigungsfähigen Einnahmen aus Kapitalvermögen auf die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalvermögen abgestellt wird. Auf diese Art und Weise lässt sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds...