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Verein | Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung
Weist eine Vereinssatzung dem Vorstand die Kompetenz zu, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstands umfasst, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB) kann völlig ausgeschlossen werden (§ 40 Satz 1 BGB), die Satzung die Zuständigkeit auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (§ 35 BGB) oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen. Die Satzung kann deshalb nach Ansicht des Gerichts auch dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskompetenz zuweisen, die die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst.