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NWB Nr. 52 vom Seite 3749

Aussetzung von Sanktionen bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach §§ 325, 325a HGB

Erika Simon

[i]BfJ, www.bundesjustizamt.de, Startseite„In Abstimmung“ mit dem BMJ wird das Bundesamt für Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet, doch nicht vor dem ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten, wenn diese ihre Pflichten nach §§ 325, 325a HGB nicht rechtzeitig erfüllen. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden, heißt es in einem „allgemeinen Hinweis“ auf der Startseite des Bundesamts.