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StuB Nr. 1 vom Seite 25

Erlass der Grundsteuer in bestimmten Fällen

Kritische Würdigung der Neuregelungen in § 32 bis § 35 GrStG

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Die neue Fassung des Grundsteuergesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 findet das Grundsteuergesetz i. d. F. vom , das zuletzt durch Art. 38 des Gesetzes vom geändert worden ist, weiter Anwendung (§ 37 Abs. 2 GrStG). Ziel dieses Beitrags ist es, die Neuregelungen zum Grundsteuererlass im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen und der Auffassung der Finanzverwaltung näher zu beleuchten und kritisch zu würdigen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben.

Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  (AEGrStG), NWB VAAAJ-18526

Kernfragen
  • Wann kommt ein Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, in Betracht?

  • Unter welchen Voraussetzungen kommt ein Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in Betracht?

  • Wann ist ein Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken möglich?

I. Erlass für Kulturgut und Grünanlagen

1. Regelung in § 32 GrStG und Auffassung der Finanzverwaltung

1.1 Erlass für Grundbesitz, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG)

[i]Hubert, Zur Anwendung des Grundsteue... ab 1.1.2025, , Grootens, Grundsteuergesetz Kommentar,