Herzlich Willkommen im neuen Jahr!
Ich hoffe, Sie haben die Feiertage genossen, haben den Alltag etwas abschütteln können und sind gut und vor allem gesund ins neue Jahr gestartet. Ich weiß nicht genau warum, aber bei jedem Jahreswechsel habe ich das Gefühl, dass ein neues Kapitel anfängt und alles „auf Null gestellt“ wird. Ich mag dieses – zugegebenermaßen sehr subjektive – Gefühl. An diesem Gefühl ändert sich auch nichts dadurch, dass ich schon deutlich mehr als drei mal sieben Jahre alt bin. Der Zauber, der jedem Anfang innewohnt, ist trotzdem da. Geht es Ihnen auch so?
Um Neuanfänge geht es auch im Beitrag von Ricardo Fischnaler und Susanne Bings ab der . Sie zeigen auf, dass es auch Neuanfänge gibt, die gut geplant sein wollen. So können (Um-)Strukturierungen von unternehmerischen Einheiten im Vorfeld von Unternehmensnachfolgen gravierende Folgen haben. Sie bedürfen daher nicht nur im Hinblick auf ihre ertragsteuerlichen Implikationen einer eingehenden Analyse, sondern auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf eine möglicherweise eintretende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung. Für unternehmerisches Vermögen sieht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zwar eine Begünstigung i. S. einer weitgehenden Befreiung vor. Jedoch hat sich mit der Erbschaftsteuerreform 2016 die Ermittlungssystematik grundlegend geändert. Eine wesentliche Änderung hat sich hier dadurch ergeben, dass im Hinblick auf die Ermittlung des Verwaltungsvermögens eine „Verbundbetrachtung“ eingeführt wurde, nach der das Verwaltungsvermögen in mehrstufigen Unternehmensgruppen nun für den gesamten erbschaftsteuerlichen Verbund konsolidiert zu ermitteln ist.
Aufgrund des umfangreichen Informationsbedarfs sowie der zahlreichen Schritte zur Ermittlung des Verwaltungsvermögens bzw. des begünstigten Vermögens gestalten sich die konkreten Ermittlungen in der Praxis komplex. Umso wichtiger ist es, durch eine frühzeitige Planung, sorgfältige Strukturierung des Vermögens sowie rechtzeitige Analyse von geplanten Umstrukturierungen mögliche Erbschaftsteuerrisiken bereits im Vorfeld zu vermeiden oder ggf. sogar erbschaftsteuerliche Vorteile zu generieren.
Tipp: Ein weiterer in der Praxis wichtiger Punkt ist die Einhaltung der Begünstigungsvoraussetzungen im Überwachungszeitraum nach einem Nachfolgestichtag. Dieser Frage werden sich Ricardo Fischnaler und Susanne Bings in einem weiteren Beitrag in NWB-EV 3/2023 widmen.
Beste Grüße und alles Gute für das Jahr 2023
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB-EV 1/2023 Seite 1
NWB QAAAJ-29840