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Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

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Ltzt. Onl. Akt.: 15.03.2026

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (März 2026)

Anmerkung

Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG können unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbare Vorsteuer mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (§ 23a Abs. 2 UStG). Mit dem JStG 2022 v. (BGBl I S. 2294) hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 35.000 € auf 45.000 € und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 v. (BGBl 2025 I Nr. 363) auf 50.000 € angehoben.