UStAE Aktuell
Ltzt. Onl. Akt.: 15.03.2026
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§ 23a Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
Anmerkung
Gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG können unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbare Vorsteuer mit 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes ermitteln. Voraussetzung ist u. a., dass der steuerpflichtige Umsatz im Vorjahr eine bestimmte Höhe nicht überschreitet (§ 23a Abs. 2 UStG). Mit dem JStG 2022 v. (BGBl I S. 2294) hat der Gesetzgeber die Umsatzgrenze von 35.000 € auf 45.000 € und mit dem Steueränderungsgesetz 2025 v. (BGBl 2025 I Nr. 363) auf 50.000 € angehoben.