Bundesrat stimmt JStG 2022 zu ...
... und hat damit das Gesetzespaket noch rechtzeitig vor dem Weihnachtsfest zugemacht
Einige von Ihnen kennen das bestimmt, kurz vor dem Weihnachtsfest ist man noch auf der Suche nach passenden Geschenken und schwört sich – nächstes Jahr fange ich früher an! Dabei weiß man schon jetzt, auch nächstes Jahr wird es wieder heißen „the same procedure as every year“. Dass es aber trotz rechtzeitiger Vorbereitung mit dem Päckchenpacken knapp werden kann, diese Erfahrung hat in diesem Jahr mal wieder der Steuergesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 gemacht. Dabei hatte das Bundesfinanzministerium seinen „Wunschzettel“ für das Gesetzespaket schon Ende Juli geschrieben und als Referentenentwurf veröffentlicht. Mitte September folgte dann auch der Beschluss des Gesetzentwurfs durch das Bundeskabinett. Danach allerdings wurde in das Paket noch einiges hinzu-, anderes wieder weg- oder umgepackt, wie sich in NWB 49/2022 ausführlich nachlesen lässt. Nach insgesamt 39 umgesetzten Änderungsanträgen, die zum Teil auf den Expertenanhörungen vor dem Finanzausschuss, zum Teil auf der umfangreichen Stellungnahme des Bundesrats beruhten, gab der Bundestag dann am seine Zustimmung. Nun jedoch stand die ebenfalls erforderliche Zustimmung des Bundesrats auf der Kippe – denn die im Jahressteuergesetz 2022 enthaltenen Anpassungen im Bewertungsrecht an die neue Immobilienwertermittlungsverordnung kann zu höheren Immobilienwerten führen, wodurch das Erben und Schenken teurer werden kann. Bayern wollte deshalb den Vermittlungsausschuss anrufen lassen, um eine gleichzeitige Erhöhung der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Freibeträge zu erreichen. Dazu ist es aber nicht gekommen. Vielmehr hat der Bundesrat mit seiner Zustimmung zum Jahressteuergesetz 2022 in seiner letzten Sitzung dieses Jahres am das Gesetzespaket noch rechtzeitig vor dem Weihnachtsfest zugemacht.
Mit der nunmehr beschlossenen verkehrswertnäheren Bewertung von bebautem Grundbesitz wird die Kettenschenkung in der Beratungspraxis wohl weiter an Bedeutung gewinnen. Sie ist ein beliebtes Gestaltungsmittel zur Optimierung der Nutzung der persönlichen Freibeträge und Steuerklassen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Bei der Durchführung der Kettenschenkung sind aber die „Spielregeln“ der Rechtsprechung zu beachten, um einen unerwarteten Schenkungsteueranfall zu vermeiden. Dabei ist die Gestaltungsmöglichkeit nicht auf das Privatvermögen beschränkt, sondern, wie Dedden/Glatz auf aufzeigen, ebenfalls bei der Steuerplanung im Rahmen der Unternehmensnachfolge einsetzbar.
Egal ob Kettenschenkung oder Schenkung unter Auflage, ob großes oder kleines Paket – die NWB-Redaktion wünscht Ihnen ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest!
Mit besten Grüßen
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 3617
KAAAJ-29667