1. Aus § 242 BGB folgt ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers über zurückliegende Beitragsanpassungen und die ihm hierzu übermittelten Unterlagen, soweit ihm die entsprechenden Nachträge und Unterlagen nicht mehr vorliegen.
2. Ein weitergehender Auskunftsanspruch über den Inhalt von ihm bekannten und vorliegenden Beilagen zu den Prämienanpassungen (Begründungen und Informationsblätter) folgt auch nicht aus der DSGVO.
3. Eine Stufenklage, mit welcher der Auskunftsantrag verbunden wird mit Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit noch zu benennender und Rückzahlung eines noch zu beziffernden Betrages ist unzulässig. Der Auskunftsantrag bleibt aber als solcher zulässig.
Fundstelle(n): NJW-RR 2023 S. 180 Nr. 3 KAAAJ-29064
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