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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 10 | Lohnsteuer: Keine dauerhafte Zuordnung bei nur befristeten Einsätzen von Leiharbeitnehmern

Im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG ist (lohnsteuerlicher) Arbeitgeber der Verleiher. Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem Leiharbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es – so aktuell der Bundesfinanzhof – an einer dauerhaften Zuordnung.

Ein Arbeitnehmer, der bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, ist nur dann der betrieblichen Einrichtung des Entleihers dauerhaft zugeordnet, wenn der Überlassungsvertrag für einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten gilt. Oder wenn der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Leiharbeitsverhältnisses überlassen werden soll. – So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zusammenfassen.

Die Hintergründe hatten wir mit Ihnen vor genau zwei Jahren in unserer Januar-Ausgabe 2021 besprochen. Es geht um die Fälle, bei denen ein Arbeitnehmer unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist, der Vertrag zwischen der Zeitarbeitsfirma – sprich dem Verlei...