Einkommensteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften
1Sowohl für die Gewährung der Zulagen als auch für deren Rückforderungen finden die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (z. B. Mitwirkungspflichten, Steuerfestsetzung) entsprechend Anwendung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 EStG). Keine Anwendung findet § 163 AO, d. h. eine Gewährung von Zulagen aus Billigkeitsgründen scheidet aus. § 96 Abs. 2 EStG regelt die Haftung des Anbieters für entgangene Steuern. Die Vorschrift wurde durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz verschärft. § 96 Abs. 2 EStG ist insoweit lex specialis zu § 44 AO. Nach Abs. 3 hat der Anbieter ein Anrufungsauskunftsrecht gegenüber der zentralen Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA). § 96 Abs. 4 EStG regelt die Möglichkeit der Durchführung einer Außenprüfung beim Anbieter durch den sog. Anbieter-Prüfdienst der ZfA. § 96 Abs. 5 EStG enthält eine Kostenregelung, während § 96 Abs. 6 EStG die Verschwiegenheitspflicht des Anbieters im Zulageverfahren enthält. § 96 Abs. 7 EStG erklärt die Bußgeld- und Strafvorschriften der AO weitgehend für anwendbar.
2Einer Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Altersvorsorgezulage nach § 37 Abs. 2 AO steht weder § 90 Abs. 3 EStG noch der für Beitragsjahre ab 2018 geltende § 90 Abs. 3a EStG entgegen; der Entwurfsbegründung kann nicht entnommen werden, dass § 90 Abs. 3a EStG eine abs...