Einkommensteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2023
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§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
1 § 50g EStG enthält die in materieller Hinsicht bedeutsamen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/49/EG und 2004/66/EG und von § 15 Abs. 2 des Zinsabkommens mit der Schweiz und befreit den Zins- und Lizenzgebührenfluss zwischen verbundenen Unternehmen von einer Besteuerung in demjenigen Staat, in dem der Vergütungsschuldner domiziliert.
2§ 50h EStG trifft die insoweit notwendigen verfahrensrechtlichen Regelungen. Insofern wird bestimmt, dass das Finanzamt des Ansässigkeitsstaates bzw. der Betriebsstätte über die Ansässigkeit oder Belegenheit im Inland eine Bescheinigung auszustellen hat. Damit soll im Wege der Verwaltungszusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten der Vollzug des § 50g EStG erleichtert werden.
3Für die Auslegung des § 50h EStG ist § 50g EStG die zentrale Bezugsnorm. Materiell gibt es jedoch keine Überschneidungen zwischen den beiden Vorschriften, da § 50g EStG die Quellensteuerbefreiung im Inland behandelt, während § 50h EStG die Quellensteuerbefreiung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat oder die Schweiz verfahrensrechtlich flankiert.