Einkommensteuergesetz Kommentar
8. Aufl. 2023
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§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag
BStBl 2013 I 1532 (auch abgedruckt in Anh 30a LStH). Zur Rechtslage vor VZ 2010 siehe BStBl 2008 I 390, Rz. 62 ff. sowie H 10c EStH 2009.
Harder-Buschner/Jungblut, Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2010, NWB 2009, 2636; Kanzler, Entwurf eines Bürgerentlastungsgesetzes, NWB 2009, 684.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1 Ursprünglich sollte § 10c EStG der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen, indem für bestimmte Sonderausgaben ohne besonderen Nachweis ein Pauschalbetrag zum Ansatz gebracht wird. Die Bedeutung der Vorschrift ist jedoch mit ihrer Neuregelung ab dem VZ 2010 (siehe → Rz. 2) auf ein Minimum gesunken. Da der Pauschbetrag mit 36 € extrem gering ist, entfaltet die Vorschrift – soweit sie aufgrund ihrer Subsidiarität zu den von ihr erfassten Sonderausgaben überhaupt zur Anwendung kommt – steuerlich kaum Wirkung. Letztendlich könnte sie genauso gut entfallen.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2 § 10c EStG wurde durch das BürgerEntlG v. mit Wirkung ab VZ 2010 grundlegend umgestaltet. Der ursprüngliche Regelungsschwerpunkt der Vorsch...