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RENO Nr. 12 vom Seite 16

Arbeitszeiterfassung – Pflicht und kein Hexenwerk, sagt das BAG

geprüfte Rechtsfachwirtin Jana Gelbe-Haußen

Bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am eine wegweisende Entscheidung getroffen: Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer ordnungsgemäß und nachvollziehbar zu erfassen. Dieser Entscheidung hat sich nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) voll umfänglich angeschlossen. Arbeitgeber und selbst einige Arbeitnehmer (überraschenderweise) kritisieren diese Entscheidung: „Zurück zur Stechuhr“ oder „Weg von flexiblen Arbeitszeiten“ etc. Es gibt viele gute Gründe für die Arbeitszeiterfassung: Zum einen das Mindestlohngesetz (MiLoG), zum anderen das Nachweisgesetz (NachwG) – (s. RENO 9/2022 S. 13 und RENO 10/2022 S. 8) – als auch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – s. RENO 3/2022 S. 9.

Entscheidung des BAG vom 13. 09. 20222 – 1 ABR 22/21 und ArbSchG

Kernaussage dieser Entscheidung:

Es steht längst in § 3 Abs. 2 ArbSchG, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass die Arbeitnehmer vor zu viel (unbezahlter) Arbeitszeit zu schützen sind. Es gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) und zur Planung und Durchführung der Maßnahmen für eine geeignete Organisation zu sorgen. Der Arbeitgeber hat also dafür zu sorgen, dass die vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten werden und dass die A...

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