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EuGH  - C-517/22 P Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 266, AEUV Art 296, AEUV Art 264, EUV 2020/611, EGV 91/2009, EUV 2016/1036 Art 13 Abs 1, EU Art 5 Abs 1, EU Art 5 Abs 2

Rechtsfrage

Es wird beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- der Klage stattzugeben und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/611 der Kommission vom zur Wiedereinführung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Hinblick auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (streitige Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrifft;

- der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen und ihre eigenen Kosten in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen sowie jeder anderen Partei des Rechtsmittelverfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise:

-die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

- die Kostenentscheidung in Bezug auf die Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof dem abschließenden Urteil des Gerichts vorzubehalten und jeder anderen Partei des Verfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf folgende sieben Gründe gestützt:

Erstens habe das Gericht Art. 266 AEUV und das Rückwirkungsverbot falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass die streitige Verordnung Anti-Umgehungszölle rückwirkend neu festsetzen und deren Erstattung verhindern könne.

Zweitens habe das Gericht Art. 266 AEUV falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass die streitige Verordnung eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften in Antidumpingverfahren "heilen" könne.

Drittens habe das Gericht Art. 266 AEUV und das Rückwirkungsverbot falsch ausgelegt und angewandt, als es befunden habe, dass die streitige Verordnung den im Urteil vom , Eurobolt (C-644/17, EU:C:2019:555), festgestellten Verstoß "heilen" könne.

Viertens habe das Gericht mit der Feststellung, dass sich die Kommission die Zuständigkeit des Gerichtshofs aneignen dürfe, die Art. 264 und 266 AEUV falsch ausgelegt und angewandt und dabei auch gegen Art. 296 AEUV verstoßen.

Fünftens habe das Gericht den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass dieser Grundsatz im vorliegenden Fall nicht die vollständige Erstattung der Zölle gebiete.

Sechstens habe das Gericht Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV sowie den Grundsatz der guten Verwaltung falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass die streitige Verordnung auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruhe.

Siebtens habe das Gericht Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV falsch ausgelegt und angewandt, als es festgestellt habe, dass die streitige Verordnung die Erstattung der im Urteil Eurobolt für ungültig erklärten Zölle endgültig verbieten könne.

Anmeldung; Antidumping; Einfuhr; Rückwirkungsverbot; Ursprungserzeugnis; Zoll

Fundstelle(n):
YAAAJ-28031

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