Anlage 7 (zu § 9) [1]
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
A. Kriterien
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
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Parameter | Erforderlicher
Anteil gültiger Daten |
Einstundenmittelwerte | 75 %
(d. h. 45 Minuten) |
Achtstundenmittelwerte | 75 %
der Werte (d. h. sechs Stunden) |
Höchster
Achtstundenmittelwert pro Tag aus stündlich gleitenden
Achtstundenmittelwerten | 75 %
der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte (d. h. 18
Achtstundenmittelwerte pro Tag) |
AOT40 | 90 %
der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung des AOT40-Werts
festgelegten Zeitraums
[2] |
Jahresmittelwert | jeweils getrennt: 75 %
der Einstundenmittelwerte während des Sommers (April bis September) und 75 %
während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember) |
Anzahl
Überschreitungen und Höchstwerte je Monat | 90 %
der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je
Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte
zwischen 8.00 und 20.00 Uhr MEZ |
Anzahl
Überschreitungen und Höchstwerte pro Jahr | fünf von sechs
Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September) |
B. Zielwerte
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Ziel | Mittelungszeitraum | Zielwert | Zeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht werden sollte
[4] |
Schutz der
menschlichen Gesundheit | höchster
Achtstundenmittelwert pro Tag | 120
µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen im Kalenderjahr
überschritten werden, gemittelt über drei Jahre
[5] | |
Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet
anhand von Einstundenmittelwerten) 18.000 µg /
m3 × h, gemittelt über fünf
Jahre
[6] |
C. Langfristige Ziele
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Ziel | Mittelungszeitraum | Langfristiges
Ziel | Zeitpunkt, zu dem
der Zielwert erreicht werden sollte |
Schutz der
menschlichen Gesundheit | höchster
Achtstundenmittelwert pro Tag innerhalb eines Kalenderjahres | 120 µg/m3 | nicht
festgelegt |
Schutz der
Vegetation | Mai bis Juli | AOT40 (berechnet
anhand von Einstundenmittelwerten)
6.000 µg/m3 × h | nicht
festgelegt |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-27904
1Anm. d. Red.: Anlage 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2244) mit Wirkung v. .
2Amtl. Anm.:Liegen nicht
alle möglichen Messdaten vor, so werden die AOT40-Werte anhand des folgenden
Faktors
berechnet:
AOT40Schätzwert = AOT40Messwert × mögliche
Gesamtstundenzahl*)/Zahl der gemessenen Stundenwerte
3Amtl. Anm.:Stundenzahl innerhalb der Zeitspanne der AOT40-Definition (d. h. 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr MEZ vom 1. Mai bis zum 31. Juli jedes Jahres (zum Schutz der Vegetation) und vom 1. April bis zum 30. September jedes Jahres (zum Schutz der Wälder)).
4Amtl. Anm.:Die Einhaltung der Zielwerte wird zu diesem Termin beurteilt. Dies bedeutet, dass das Jahr 2010 das erste Jahr sein wird, das herangezogen wird, um zu berechnen, ob die Zielwerte im betreffenden Drei- bzw. Fünfjahreszeitraum eingehalten wurden.
5Amtl. Anm.:Können die
drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und
aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die
folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte
eingehalten wurden:
– Zielwert zum Schutz der menschlichen
Gesundheit: gültige Daten für ein
Jahr,
– Zielwert zum Schutz der
Vegetation: gültige Daten für drei
Jahre.
6Amtl. Anm.:Können die
drei- bzw. fünfjährigen Durchschnittswerte nicht anhand vollständiger und
aufeinanderfolgender Jahresdaten ermittelt werden, sind mindestens die
folgenden jährlichen Daten vorgeschrieben, um zu überprüfen, ob die Zielwerte
eingehalten wurden:
– Zielwert zum Schutz der menschlichen
Gesundheit: gültige Daten für ein
Jahr,
– Zielwert zum Schutz der
Vegetation: gültige Daten für drei
Jahre.