39. BImSchV Anlage 10 (zu § 18)
Anlage 10 (zu § 18)

Messung von Ozonvorläuferstoffen

A. Ziele

Die Hauptzielsetzung dieser Messungen besteht darin, Trends bei den Ozonvorläuferstoffen zu ermitteln, die Wirksamkeit der Emissionsminderungsstrategien sowie die Einheitlichkeit von Emissionsinventaren und die Zuordnung von Emissionsquellen zu gemessenen Schadstoffkonzentrationen zu prüfen.

Ferner soll ein besseres Verständnis der Mechanismen der Ozonbildung und der Ausbreitung der Ozonvorläuferstoffe erreicht sowie die Anwendung photochemischer Modelle unterstützt werden.

B. Stoffe

Die Messung von Ozonvorläuferstoffen muss mindestens Stickstoffoxide (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid) sowie geeignete flüchtige organische Verbindungen (VOC) umfassen. Eine Liste der zur Messung empfohlenen flüchtigen organischen Verbindungen ist nachstehend wiedergegeben:


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1-Buten
Isopren
Ethylbenzol
Ethan
trans-2-Buten
n-Hexan
m+p-Xylol
Ethylen
cis-2-Buten
i-Hexan
o-Xylol
Acetylen
1,3-Butadien
n-Heptan
1,2,4-Trimethylbenzol
Propan
n-Pentan
n-Oktan
1,2,3-Trimethylbenzol
Propen
i-Pentan
i-Oktan
1,2,5-Trimethylbenzol
n-Butan
1-Penten
Benzol
Formaldehyd
i-Butan
2-Penten
Toluol
Summe der Kohlenwasserstoffe ohne Methan

C. Standortkriterien

Die Messungen müssen insbesondere in städtischen oder vorstädtischen Gebieten in allen gemäß dieser Verordnung errichteten Messstationen durchgeführt werden, die für die in Abschnitt A erwähnten Überwachungsziele als geeignet betrachtet werden.

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OAAAJ-27904