Teil 7: Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung
§ 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen [1]
(1) Für die Bundesrepublik Deutschland werden für die Stoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOx), flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) und Ammoniak (NH3) folgende Emissionshöchstmengen in Kilotonnen pro Kalenderjahr bis einschließlich festgelegt:
SO2 520
NOx 1.051
NMVOC 995
NH3 550.
(2) Die Emissionen sind mit Maßnahmen des in § 34 beschriebenen Programms spätestens ab dem Jahr 2011 auf die in Absatz 1 genannten Höchstmengen zu begrenzen und dürfen bis einschließlich nicht mehr überschritten werden.
(3) Das Umweltbundesamt erstellt für die in Absatz 1 genannten Stoffe jährlich Emissionsinventare und Emissionsprognosen für die Jahre 2015 und 2020.
Fundstelle(n):
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OAAAJ-27904
1Anm. d. Red.: § 33 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1222) mit Wirkung v. .