39. BImSchV
§ 15
Teil 3: Beurteilung der Luftqualität
§ 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition
1Der Indikator für die durchschnittliche PM2,5-Exposition wird vom Umweltbundesamt berechnet. 2Die Länder ermitteln die dafür notwendigen PM2,5-Werte nach Maßgabe von Anlage 12 Abschnitt A. 3Die Mindestzahl der Probenahmestellen darf nicht unter der gemäß Anlage 5 Abschnitt B vorgesehenen Anzahl liegen.
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OAAAJ-27904