39. BImSchV
§ 11
Teil 3: Beurteilung der Luftqualität
§ 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen
Die zuständigen Behörden legen für die gesamte Fläche ihres Landes Gebiete und Ballungsräume fest.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAJ-27904