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IWB Nr. 23 vom Seite 925

Die Nachforderungspflicht von Informationen gem. § 90 Abs. 3 Satz 10 AO

Auswirkungen au § 162 Abs. 4 Satz 1–3 AO

Prof. Dr. jur. Till Zech und Annika Nordmeyer

Bereits 2017 ist mit § 90 Abs. 3 Satz 10 AO eine höchst praxisrelevante Vorschrift in die AO aufgenommen worden. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Finanzverwaltung und des Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisdokumentation als unverwertbar einstuft. Aufgrund des Zusammenhangs mit den Folgen des § 162 Abs. 3 und 4 AO stellt sich die Frage, ob die Betriebsprüfung auch eine Nachforderungspflicht hat und demgemäß zunächst ein Nachforderungsverlangen stellen muss, bevor sie Sanktionen verhängen darf. Dazu gehört auch die Frage, ob in solchen Fällen zunächst eine Fristsetzung erforderlich ist, bevor Strafzuschläge gem. § 162 Abs. 4 Satz 1–3 AO angeordnet werden können.

Kernaussagen
  • Der § 90 Abs. 3 Satz 10 AO konstituiert eine Nachforderungspflicht für die Finanzverwaltung, wenn sie eine eingereichte Verrechnungspreisdokumentation für „unverwertbar“ hält. Das Gesetz räumt dem Steuerpflichtigen damit eine Chance zur Nachbesserung in Form der Einreichung einer nachgebesserten (Zweit-)Dokumentation ein, bevor die Sanktionen des § 162 Abs. 3 und 4 AO greifen können.

  • Fordert die Finanzverwaltung eine Nachbesserung, muss sie eine Frist zur Einreichung setzen, um die Sanktionen des § 162 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 AO verhängen zu können.

  • Reicht der Steuerpflichtige aufgrund des Nachforderungsverlangens innerhalb der Nachforderungsfrist eine verwertbare (Zweit-)Dokumentation ein, können keine Sanktionen gem. § 162 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO angeordnet werden, selbst wenn die Erstdokumentation unverwertbar war. Erst bei erneuter Unverwertbarkeit oder Weigerung darf der Steuerpflichtige gem. § 162 Abs. 4 Satz 1 und 2 AO sanktioniert werden.