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Einkommensteuer | Jahr des Rentenbeginns bei aufgeschobener Altersrente (BFH)
Das - für die Höhe des Besteuerungsanteils maßgebliche - "Jahr des Rentenbeginns" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG) ist das Jahr, in dem der Rentenanspruch entstanden ist, also seine Voraussetzungen erfüllt sind (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Leibrenten, die u.a. aus den berufsständischen Versorgungswerken erbracht werden, gehören zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG). Der Anteil, der der Besteuerung unterliegt, ist nach dem "Jahr des Rentenbeginns" und dem für dieses Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG enthaltenen Tabelle zu entnehmen.
Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiträge zum Versorgungswerk einen Rentenanspruch erworben hatte. Er vollendete im...