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BFH | Ausländische Kapitaleinkünfte unterliegen bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht nicht dem Progressionsvorbehalt
Bei der Bemessung des Progressionsvorbehalts bleiben ausländische Kapitaleinkünfte (hier niederländische Zinseinkünfte) außer Betracht, die bei einem inländischen Sachverhalt der Abgeltungsteuer unterliegen würden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte (§ 49 EStG) erzielen. Dies gilt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG allerdings nur, wenn ihre Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen bzw. die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Die Einkünfteermittlung vollzieht sich dabei in zwei Stufen: Zunächst ist die Summe der Welteinkü...