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Die Nachforderungspflicht von Informationen gem. § 90 Abs. 3 Satz 10 AO
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 925Bereits 2017 ist mit § 90 Abs. 3 Satz 10 AO eine höchst praxisrelevante Vorschrift in die Abgabenordnung aufgenommen worden. Sie regelt die Rechte und Pflichten der Finanzverwaltung und des Steuerpflichtigen in Fällen, in denen die Betriebsprüfung eine Verrechnungspreisdokumentation als unverwertbar einstuft. Anlässlich eines Praxisfalls wird die Frage untersucht, ob der § 90 Abs. 3 Satz 10 AO eine Nachforderungspflicht für die Finanzverwaltung darstellt und welche Frist gesetzt werden muss, um die Sanktionen des § 162 Abs. 4 Satz 1–3 AO zu umgehen.
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I. Nachforderungspflicht des § 90 Abs. 3 Satz 10 AO
[i]Frist zur Nachreichung muss derzeit 60 Tage betragen, bald nur noch 30 TageDer Satz 10 ist so auszulegen, dass der Steuerpflichtige bei einer zunächst unverwertbaren Dokumentation das Recht erhält, diese Dokumentation nachzubessern. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich zunächst nur ein Nachforderungsrecht der Betriebsprüfung und eine Ergänzungspflicht des Steuerpflichtigen. In Tz. 84 und 85 der VWG 2020 ist ergänzend vorgesehen, dass ein Zuschlag nach § 162 Abs. 4 Satz 1–3 AO erst infrage kommt, wenn der Steuerpflichtige dem Ergänzungsverlangen nicht nachkommt. Falls keine Ergänzungsanforderung gestellt wird, erkennt die Betriebsprüfung die zunächst eingereichte Dokumentation als verwertbar an.
Eine Fri...