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NWB Nr. 48 vom Seite 3364

Kommt die Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Wärmelieferungen 2022 nur zu einem Viertel bei den Verbrauchern an? – Stichtags- oder Zeitscheibenmodell in den Abrechnungen der Versorgungsunternehmen –

Fritz Schmidt

BMF erlaubt sowohl das Stichtags- als auch das Zeitscheibenmodell

[i]Rondorf, NWB 45/2022 S. 3154Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz sinkt zwischen dem und dem der Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Gas und Fernwärme von 19 % auf 7 %. Das BMF hat hierzu am (BStBl 2022 I S. 1455) ein Schreiben veröffentlicht:

Zunächst [i]BMF, Schreiben v. 25.10.2022, NWB UAAAJ-24999 wird darin festgestellt, dass die Änderung des Umsatzsteuersatzes grundsätzlich auf die ab dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und Leistungen anzuwenden ist (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Weiter heißt es: Gas- und Wärmelieferungen sind erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln. Dies ist die allgemeine Regelung des § 13b Abs. 1 UStG und hat zur Folge, dass der Gas- oder Wärmeverbrauch eines Kunden in vollem Umfang dem Steuersatz unterliegt, der am Ende des Ablesezeitraums gilt, auch wenn zu Beginn dieses Lieferzeitraums noch ein anderer Steuersatz gegolten hat. Somit gilt für alle Ablesezeiträume, die nach dem und vor dem enden, für den gesamten Leistungszeitraum der verminderte Steuersatz (Stichtagsmodell). Für Ablesezeiträume, die nach dem enden, wäre deshalb für den gesamten Leistungszeitraum der dann wieder erhöhte Umsatzsteuersatz von 19 % anzuwenden. Rz. 12 des BMF-Schreibens ermöglicht die Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes, weil umsatzsteuerrechtlich keine Bedenken dagegen bestehen, das Zeitscheibenmodell anzuwenden, bei dem die Ergebnisse der Ablesezeiträume im Verhältnis der Tage vor und ab dem aufgeteilt werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede bestehen, ist allerdings eine Gewichtung vorzunehmen. Ab wann die Verbrauchsunterschiede wesentlich sind, wird im BMF-Schreiben nicht definiert. Damit kann das Zeitscheibenmodell auch für Ablesezeiträume angewendet werden, die regulär nach dem enden.

[i]Wahlrecht für die VersorgerAus der Formulierung „keine Bedenken“ und „können“ ergibt sich, dass keine Pflicht zur Abrechnung nach dem Zeitscheibenmodell besteht. Es ergibt sich auch keine Verpflichtung, am Beginn und am Ende des Zeitraums der Umsatzsteuersenkung das gleiche Abrechnungsmodell zu verwenden. Somit ist es möglich für ab dem endende Ablesezeiträume nach dem Stichtagsmodell abzurechnen und für Ablesezeiträume, die nach dem enden, das Zeitscheibenmodell zu verwenden. Wirtschaftlich ist es für Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sinnvoll, wenn für Ablesezeiträume, die nach dem und vor dem enden, das Stichtagsmodell zur Abrechnung kommt, während es für nach dem endende Ablesezeiträume besser ist, wenn das Versorgungsunternehmen das Zeitscheibenmodell wählt. Der Versorger hat durch die Wahl des Abrechnungsmodells keine umsatzsteuerlichen Nachteile und er erspart sich die Aufteilung der Umsätze nach den gewichteten Zeitscheiben. S. 3365

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