UVPG § 6
Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung
Abschnitt 1: Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
1Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. 2Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
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JAAAJ-27453