BGH Beschluss v. - 3 StR 267/22

Revision in Strafsachen: Beschwer durch unterbliebene Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafe

Gesetze: § 53 Abs 2 S 1 StGB, § 55 Abs 1 StGB

Instanzenzug: LG Duisburg Az: 51 KLs 24/21

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 47.762,30 € angeordnet, davon in Höhe von 47.362,30 € als Gesamtschuldnerin. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Hingegen kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil dem Urteil (…) nicht entnommen werden kann, wann die 'zuletzt' erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen (UA S. 6) ergangen ist. Damit kann nicht überprüft werden, ob die Strafkammer zu Recht davon abgesehen hat, diese Geldstrafe nachträglich in die von ihr gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen (§ 55 Abs. 1 StGB).

aa) Sollte die Geldstrafe noch nicht bezahlt sein, wäre die Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung zwar grundsätzlich nicht beschwert (vgl. , juris Rn. 2 f.). Sofern die Vollstreckung bereits infolge Bezahlung erledigt ist, wäre ein Nachteil, der einen Härteausgleich gebieten würde, wiederum nicht eingetreten (vgl. , juris Rn. 11). Sollte das Erkenntnis im Hinblick auf einen Teil der abgeurteilten Taten zu einer Zäsurwirkung führen, dürfte die Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung ebenfalls nicht beschwert sein, weil sich ansonsten nach Sachlage ein größeres Gesamtstrafenübel ergeben würde (vgl. , NStZ-RR 2017, 170).

bb) Jedoch kann die Angeklagte durch eine unterbliebene Einbeziehung beschwert sein, sofern die Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird; war die Strafe im Zeitpunkt der Verurteilung bereits vollstreckt, wäre gegebenenfalls ein Härteausgleich vorzunehmen (vgl. , juris Rn. 3). Mangels entsprechender Darlegungen im Urteil und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Angeklagten (UA S. 6, 22) kann eine solche Sachlage nicht ausgeschlossen werden (vgl. , Rn. 4). Dies nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs."

3Dem schließt sich der Senat an. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 630/19, StV 2021, 293 Rn. 2; vom - 5 StR 601/16, juris Rn. 4; vom - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).

42. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sieht der Senat nach § 421 Abs. 1 Nr. 1 StPO aus prozessökonomischen Gründen im Fall II.2.c) (10.) Fallakte 31 der Urteilsgründe angesichts des vergleichsweise geringen Einziehungsbetrages von der Einziehung ab. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungsentscheidung.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:021122B3STR267.22.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-27402