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StuB Nr. 23 vom Seite 898

Fondsgebundene Rückdeckungsversicherungen – Neue Perspektiven für Unterstützungskassen?

Anmerkungen zum BMF-Schreiben an den GDV vom 31.8.2022

Carolin Selig-Kraft, LL.M. und Branko Kovač

Vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen am Kapitalmarkt und einem zunehmend diversifizierten Produktangebot im Bereich der fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherung drängt sich bei rückgedeckten Unterstützungskassen die Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes stärker kapitalmarktorientierter Produkte auf. Die strengen Anforderungen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung an den (vollständigen) steuerlichen Abzug der Zuwendungen beim Trägerunternehmen und an die Körperschaftsteuerfreiheit der Unterstützungskasse führten in der Vergangenheit zum Einsatz vorwiegend klassischer Lebens- oder Rentenversicherungen mit Garantieverzinsung. Mit Schreiben vom reagiert das BMF nun erstmals seit 1998 in einem Antwortschreiben an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) positiv auf die Frage, ob bei versicherungsgebundenen beitragsorientierten Leistungszusagen fondsgebundene Lebensversicherungen mit garantierter Mindestleistung als Rückdeckungsversicherung genutzt werden können.

, NWB RAAAJ-25651

Kernfragen
  • Was war bislang die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich fondsgebundener Rückdeckungsversicherungen zur Absicherung von Unterstützungskassenverpflichtungen?

  • Wie ist das vor dem Hintergrund ergangener Verlautbarungen der Finanzverwaltung einzuordnen?

  • Welche Folgefragen gilt es zu diskutieren und zu beantworten?

I. Problemstellung

1. Rückdeckungsversicherung in der Unterstützungskasse

[i]Meier, Betriebliche Altersversorgung, infoCenter, NWB VAAAB-14425 Urbitsch/Fath, Unterstützungskasse, Lexikon Altersversorgung 2022, NWB OAAAD-05922 Alt/Stadelbauer, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl., § 4d, NWB VAAAH-96646 Insbesondere vor dem Hintergrund, missbräuchliche Gestaltungen zu verhindern, sind die Finanzierungsmöglichkeiten des Trägerunternehmens sowie die Höhe des zulässigen Kassenvermögens gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG i. V. mit § 4d EStG körperschaftsteuerbefreiter Unterstützungskassen begrenzt. Grundsätzlich ist eine Zuwendung des Trägerunternehmens für die zugesagten Versorgungsleistungen der Unterstützungskasse hierbei erst im Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsfalls möglich (sog. Kapitaldeckungsverfahren). In der Anwartschaftsphase darf für die Leistungsanwärter in diesem Fall lediglich ein sog. Reservepolster vom zusagenden Trägerunternehmen steuerwirksam zugewendet werden (§ 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EStG) – sog. reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse.

Bedient sich die Unterstützungskasse allerdings einer begünstigten Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der Versorgungsverpflichtungen (sog. rückgedeckte Unterstützungskasse), kann das Trägerunternehmen im Gegensatz zur Grundform der pauschaldotierten Unterstützungskasse bereits eine periodengerechte Ausfinanzierung der Versorgungsverpflichtung in der Anwartschaftsphase vornehmen (§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 1 EStG). Neben den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Rückdeckungsversicherung i. S. des § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG, welcher u. a. eine der Höhe nach gleichbleibende oder steigende Beitragszahlung in der Anwartschaftsphase vorsieht, kommt auch der Kongruenz zwischen Versorgungsversprechen und der für die Finanzierung abgeschlossenen Versicherung eine erhebliche Bedeutung zu. Eine kongruente S. 899Rückdeckung liegt vor, wenn die Verpflichtung aus dem Versorgungsversprechen voll durch die Versicherungsleistung abgedeckt wird.