BMF - III C 2 - S 7246/19/10001: 003 BStBl 2022 I S. 1663

Besteuerung von Silbermünzen; Nichtbeanstandungsregelung zum BStBl 2022 I S. 1429

Bezug: BStBl 2022 I S. 1429

Bezug: BStBl 2004 I S. 638

I.

Mit BStBl 2022 I S. 1429, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, die (Vereinfachungs-)Regelungen in Tz. 174 Nummer 2 Absätze 1, 3 und 4 des BStBl 2004 I S. 638, aufzuheben. Nach der Anwendungsregelung des BStBl 2022 I S. 1429, sind die Regelungen dieses BMF-Schreibens auf alle offenen Fälle anzuwenden.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anwendungsregelung des BStBl 2022 I S. 1429, wie folgt gefasst:

„Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Zur Vermeidung von Bürokratie und aus verwaltungsökonomischen Gründen wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer auf die Einfuhr von Silbermünzen unter den Rahmenbedingungen des BStBl 2004 I S. 638, in der bis zum geltenden Fassung den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn die Silbermünzen bis einschließlich eingeführt worden sind und sie insbesondere nicht in der Anlage 1 zu Tz. 174 zu diesem BMF-Schreiben aufgeführt waren.

Es wird ferner nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Silbermünzen als „Sammlungsstücke“ im Sinne der Nummer 54 der Anlage 2 zum UStG behandelt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf, wenn er die Silbermünzen bis einschließlich geliefert hat und sie nicht in der Anlage 1 zum BStBl 2004 I S. 638, zu Tz. 174 in der bis zum anzuwendenden Fassung aufgeführt waren.“

BMF v. - III C 2 - S 7246/19/10001: 003


Fundstelle(n):
BStBl 2022 I Seite 1663
UR 2022 S. 951 Nr. 24
UStB 2023 S. 17 Nr. 1
KAAAJ-27188