Abschnitt 3: Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
1Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.2 ermittelte Schwärzung durch die staubförmigen Emissionen im Abgas die Rußzahl 2 nicht überschreitet,
die Abgase nach der nach dem Verfahren der Anlage 2 Nummer 3.3 vorgenommenen Prüfung frei von Ölderivaten sind,
die Grenzwerte für die Abgasverluste nach § 10 Absatz 1 eingehalten werden und
die Kohlenstoffmonoxidemissionen einen Wert von 1.300 Milligramm je Kilowattstunde nicht überschreiten.
2Bei Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von 11 Kilowatt oder weniger, die vor dem errichtet worden sind, darf abweichend von Satz 1 Nummer 1 die Rußzahl 3 nicht überschritten werden.
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CAAAJ-27169