1. BImSchV § 24

Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften

§ 24 Ordnungswidrigkeiten [1]

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,

2.

entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,

3.

entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

4.

entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,

5.

entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,

6.

(weggefallen)

7.

entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,

8.

entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,

9.

bis 14. (weggefallen)

15.

entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird,

16.

entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder

17.

entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt.

Fundstelle(n):
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CAAAJ-27169

1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 804) mit Wirkung v. .