Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Ordnungswidrigkeiten [1]
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Absatz 1 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 7 eine Feuerungsanlage betreibt,
entgegen § 5 Absatz 1, § 7, § 8 oder § 9 eine Feuerungsanlage nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
entgegen § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Brennstoffe in anderen als den dort bezeichneten Feuerungsanlagen oder Betrieben einsetzt,
entgegen § 6 Absatz 2 einen Heizkessel in einer Feuerungsanlage einsetzt,
(weggefallen)
entgegen § 12 Satz 3 die Herstellung einer Messöffnung nicht gestattet,
entgegen § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder § 25 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt oder nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt,
bis 14. (weggefallen)
entgegen § 20 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass ein dort genannter Nachweis gesendet wird,
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 oder § 26 Absatz 1 Satz 1 eine Feuerungsanlage weiterbetreibt oder
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig überwachen lässt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAJ-27169
1Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 804) mit Wirkung v. .